Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Durchführung des Umzugs

§1.   Leistungen des Möbelspediteurs

Der  Möbelspediteur führt  unter  Wahrung  des  Interesses  des  Absenders  seine   Verpflichtungen  mit  der  Verkehrsüblichen  Sorgfalt  eines  ordentlich

Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei der Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen

und Aufwendungen. Gleiches gilt , wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird. Die Pflichten des Frachtführers   umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes.

§2.   Beauftragung eines weiteren Frachtführers.

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

§3.   Trinkgeld

Trinkgeld sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§4.   Erstattung der Umzugs- und Lagerkosten.

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle noch bei Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf entsprechende Anforderung direkt an der Möbelspediteur auszuzahlen. Entgelte für einen Lagervertrag (Einlagerung) werden grundsätzlich in der letzten Monatswoche im Voraus für den nächsten Kalendermonat per Lastschrift abgezogen.

§5.   Transportsicherungen.

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-,

und HiFi - Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht

verpflichtet.

§6.   Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nicht.

§7.   Elektro- und Installationsarbeiten.

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes  vereinbart ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-,  Gas-,  Wasser-,  Dübeln-  und sonstigen

Installationsarbeiten berechtigt.

§8.   Aufrechnung.

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§9.   Mißverständnisse.

Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu   ihrer  Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§10. Nachprüfung durch den Absender.

Bei der Abholung, Ver- oder Entladung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde.  Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind detailliert auf dem  Arbeitsschein (Umzugsauftrag)  schriftlich festzuhalten. Pauschale Schadenhinweise sind nicht ausreichend !

§11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder

Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barzahlungen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu Entrichten. Kommt der Absender/Einlagerer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 41 9 HGB findet entsprechende Anwendung.

§12. Pfandrecht des Möbelspediteurs.

Macht   der   Möbelspediteur   von   seinem   Recht   zum   Pfandverkauf  der   in   seinen   Besitz   gelangten   Gegenstände   Gebrauch,   so   genügt   für die

Pfandversteugerungsandrohung und die Mitteilung des  Versleigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Möbelspediteur

bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

§13. Haftungshöchstbetrag.

Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm

des Rohgewicht der Sendung begrenzt. Bei der Erfüllung des Umzugsvertrages ist Haftungshöchstbetrag auf 620,00 EUR/Kubikmeter begrenzt. Maßgeblich für

die Berechnung dieser Haftungsbegrenzung ist der zur Erfüllung des Umzugsvertrages benötigte Rauminhalt. Die Haftungsbegrenzung kann durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluß auf den deklarierten Betrag angehoben werden. Maßgeblich ist der Betrag, der bei Anschaffung von Gegenständen  gleicher Art und Güte aufgewendet werden muß, wobei Abzüge „neu für alt" zu berücksichtigen sind. Weitergehende Schadenersatzleistungen können durch eine Umzugstransporlversicherung auf Neuwertbasis durch Vermittlung des Möbelspediteurs erreicht werden.

§14. Schadensanzeige.

Ansprüche wegen Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen,

a)  wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich
angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),

b)  wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich
angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muß innerhalb von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen
Reklamation ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.

§15. Abwesenheit des Absenders.

Bei der Abwesenheit des Absenders muß dieser eine Vertretung festlegen, um §10 und §14 einzuhalten, sonst erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

§16. Besondere Haftungsausschlußgründe.

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

a)    Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

b)   ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

c)    Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel Zwischenlagerung); d)  Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern, (bzw. in Umzugskartons);

e)    Verladen oder Entladen von Gut,  dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen  an  der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht(u.a.
Klavierbeförderung in engen Räumen);

f)     Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

g)    natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

§17.  Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur

Verfügung gestellt.

§18. Dauer und Beendigung des Lagervertrages. Ist eine feste Laufzeit Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Kalendermonat.

Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.

Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Möbelspediteur zu vereinbaren.

§19. Anschriftenänderung .

Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderung dem Möbelspediteur unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von   Mitteilungen zu berufen, die der Möbelspediteur an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat

§20. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Frachtführer befindet, ausschließlich zuständig.

§21. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht